25. Januar 2006

Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Revisionsstelle werden mit einem neuen Gesetz geändert, das im nächsten Jahr in Kraft treten soll. Für die Art und Umfang der Prüfung unterscheiden die neuen Artikel zwischen der sogenannten ordentlichen Revision für sehr grosse Gesellschaften und der eingeschränkten Revision für alle übrigen Gesellschaften. Die Bestimmungen gelten nicht nur für Aktiengesellschaften, sondern auch für GmbH's, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen.

Die eingeschränkte Revision trifft auf die meisten Gesellschaften zu und bedeutet nicht etwa eine verminderte Prüfung, sondern stellt vielmehr den Normalfall nach der heutigen Regelung dar. Viele Bestimmungen, die sich in der Praxis eingebürgert haben, werden nun im Gesetz ausdrücklich festgehalten. Die Revisionsstelle muss von der geprüften Gesellschaft unabhängig sein, darf jedoch bei der Buchführung mitwirken und andere Dienstleistungen erbringen, sofern sichergestellt ist, dass dennoch eine verlässliche Prüfung gewährleistet ist. Sie überprüft die Jahresrechnung und den Antrag über die Gewinnverwendung auf Übereinstimmung mit dem Gesetz und den Statuten. Es müssen Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und Detailprüfungen vorgenommen werden. Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats wird nicht geprüft. Sämtliche Revisionsdienstleistungen sind zu dokumentieren und mit den Revisionsberichten zehn Jahre aufzubewahren.

Die ordentliche Revision gilt für Publikumsgesellschaften, Konzerngesellschaften und Gesellschaften, die zwei von drei Kriterien betreffend Grösse erfüllen, nämlich 50 Vollzeitstellen, 10 Mio. Bilanzsumme und 20 Mio. Umsatz. Die Prüfung ist entsprechend umfangreich und muss von Revisoren mit besonderer Befähigung durchgeführt werden. Der Revisionsbericht ist umfassender und gibt Auskunft über Art und Durchführung der Prüfung. Diese ausführliche Revision kann auch von Aktionären verlangt werden, die 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, oder die Statuten können sie vorsehen.

Eine Sonderregelung gilt neu für Gesellschaften mit bis zu zehn Vollzeitstellen. Es kann auf die Revision verzichtet werden, wenn alle Aktionäre zustimmen. Dies gilt dann auch für die folgenden Jahre, wobei jeder Aktionär bis spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision verlangen kann. In diesem Fall muss eine Revisionsstelle gewählt und die Prüfung durchgeführt werden.